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Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage und das Baukindergeld waren bis Ende 2005 wie folgt geregelt (alle Angaben ohne Gewähr!):

1. Grundförderung

Für den Erwerb von Gebrauchtimmobilien sowie den Neubau beträgt die Grundförderung 1 % der Investitionssumme pro Jahr, maximal 1.250,- € pro Jahr für maximal 8 Jahre.

Der Ausbau oder die Erweiterung bestehenden Wohnraums werden nicht mehr gefördert. Allerdings erhöhen Modernisierungsmassnahmen in den ersten 2 Jahren nach Erwerb den Bemessungsbetrag.

2. Baukindergeld

Das Baukindergeld beträgt 800,- € pro Jahr für maximal 8 Jahre.

3. Einkommensgrenzen

Die Summe der positiven (!) Einkünfte (nicht Brutto- oder Nettoeinkommen und auch nicht mehr Summe aller Einkünfte!) darf 70.000,- € bei Ledigen und 140.000,- € bei Verheirateten nicht übersteigen. Es zählen dabei die Einkünfte im Jahr der Antragstellung und die des Vorjahres zusammen ! Dieser Betrag erhöht sich je im Haushalt lebendem Kind um 30.000,- €.

4. Förderung von Genossenschaftsanteilen

Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen wird nur noch gefördert, wenn der Erwerber spätestens in letzten Jahr der Förderung die/eine Genossenschaftswohnung selbst nutzt.

5. Wer fällt unter diese Regelung?

Bauherren, die vor dem 1. Januar 2004 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

6. Eigenheimzulage als Eigenkapital ?

Die Eigenheimzulage kann, wenn sie von einer Bank oder z.B. einem Landesförderinstitut vorfinanziert wird, ein Eigenkapitalersatz sein. Es bleibt aber immer ein Darlehen und darüber sollte man sich vor allen Dingen dann bewusst sein, wenn z.B. durch Verkauf der Immobilie die Förderungsgrundlage entfällt. Die Restschuld dieser “Kapitalisierung” oder Vorfinanzierung muss genau so zurückgezahlt werden wie auch alle anderen Darlehen.

Es gibt grundsätzlich 2 Arten der “Eigenheimzulage-Darlehen”:

a) die sog “Kapitalisierung”, bei der Auszahlungsbetrag so berechnet wird, dass die jährlichen Zahlungen der Eigenheimzulage und des Baukindergeldes die kompletten Zins- und Tilgungsraten abdecken (auch “abgezinstes Darlehen” genannt).

b) die sog. “Vorfinanzierung mit laufenden Zinsraten”, bei der Kredit- und Auszahlungsbetrag i.d.R. der Summe der Eigenheimförderung entspricht. Die Eigenheimförderung und das Baukindergeld dienen dann ausschließlich zur Tilgung dieses Darlehens. Daneben werden monatlich die laufenden (und jährlich weniger werdenen) Zinsen gezahlt.

6. Ist die Kapitalisierung oder Vorfinanzierung der Eigenheimzulage sinnvoll ?

Beide Varianten sind i.d.R. ein Mittel, um die feste monatliche Rate für die Gesamtfinanzierung zu reduzieren. Da diese Darlehen nicht immer die billigsten sind, sollte sich jeder überlegen, ob eine derartige Reduzierung der Ratenbelastung notwendig ist. Erfahrungsgemäß kann die Eigenheimzulage wesentlich sinnvoller für z.B. Sondertilgungen verwendet werden.

Wie die Eigenheimzulage sinnvoll in die Gesamtfinanzierung eingebracht werden kann, hängt dabei ausschließlich von Ihren persönlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten ab.

 

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(0 45 34) 29 84 70
Montag-Freitag 9.00-18.00 Uhr
 

 

(c) Olaf Varlemann -Baufinanzierungsberatung - Fasanenweg 38a - D-22964 Steinburg

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